FISCHER Consult für Dienstleistungen


1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der FISCHER Consult und ihren Auftraggebern über Dienstleistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FISCHER Consult gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit die FISCHER Consult ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FISCHER Consult gelten auch dann, wenn die FISCHER Consult in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen der FISCHER Consult und ihren Auftraggebern über Dienstleistungen.


2. Umfang von Aufträgen

(1) Die Dienstleistungen der FISCHER Consult werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegtem Umfang nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Die FISCHER Consult erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich.

(2) Die FISCHER Consult und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Die FISCHER Consult bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die FISCHER Consult ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.


3. Ausführung von Aufträgen

(1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

(2) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein die FISCHER Consult weisungsbefugt.

(3) Die FISCHER Consult ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Die FISCHER Consult bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.

(4) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber überlässt der FISCHER Consult rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese der FISCHER Consult erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.

(2) Sofern die FISCHER Consult beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der FISCHER Consult oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen durch die FISCHER Consult erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter der FISCHER Consult oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.

(3) Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.

(4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs. 1 – 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.


5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Dienstleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Dienstleistung berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienstleistungen auf Zeit werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie ggf. die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit sind unverbindlich.

(2) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.

(3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.

(4) Verzugszinsen werden mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FISCHER Consult anerkannt sind.


6. Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jeglicher Art, auch wegen mittelbarer Schäden, wie z.B. entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden (im folgenden Schadensersatzansprüche), sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

(2) Abweichend von Ziff. 6 Abs. 1 haftet FISCHER Consult, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn:

a) FISCHER Consult grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,

b) FISCHER Consult einen Mangel arglistig verschweigt ,

c) schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht hat,

d) FISCHER Consult gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung durch die FISCHER Consult die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Ziff. 6 Abs. 2 d) ist die Haftung von FISCHER Consult allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 6 Abs. 8 S. 1.

(4) Der Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6) Soweit die Haftung der FISCHER Consult beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter der FISCHER Consult und für von der FISCHER Consult beauftragte Dritte.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die FISCHER Consult aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und der FISCHER Consult die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

(8) Sach- und Rechtsm.ngelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.


7. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die

  • dem Empfänger bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
  • der Empfänger rechtmäßig von Dritten erhält,
  • bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
  • nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Abs. 1 allgemein bekannt werden.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.

(4) Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die FISCHER Consult und wird eine dazu etwa gemäß Abs. 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.


8. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.


9. Erfindungen

(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der FISCHER Consult und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.

(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der FISCHER Consult gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören der FISCHER Consult. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.

(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


10. Arbeitsergebnisse

(1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen der Durchführung des Vertrags und des dort vereinbarten Leistungsumfangs erstellten Arbeitsergebnissen jeder Art (wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä.), die dem Auftraggeber durch FISCHER Consult bekanntgegeben wurden, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Die FISCHER Consult behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.

(2) Die FISCHER Consult trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die FISCHER Consult von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. Ziff. 6 bleibt unberührt.


11. Kündigung

(1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.

(3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der FISCHER Consult auf Vergütung der Dienstleistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung – auch im Verhältnis der FISCHER Consult zu Dritten – entstanden sind.

(4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von der FISCHER Consult zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch der FISCHER Consult für die bis dahin erbrachten Dienstleistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.

(5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.


12. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von der FISCHER Consult die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen.

Die FISCHER Consult darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(2) Die FISCHER Consult kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.


13. Allgemeine Bestimmungen

(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der FISCHER Consult schriftlich bestätigt werden.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FISCHER Consult.

(3) Gerichtsstand ist Stuttgart.

(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.